AGBs

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Preise, Vertragsschluss

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, ­Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber verlangt werden.

3. Soweit Skizzen, Entwü̈rfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/ü̈bertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.

4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Porto oder Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

2. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfü̈llung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fü̈r sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberü̈hrt.

3. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprü̈che wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten die gesetzlichen Regelungen.

2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Teillieferungen fü̈r den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar sind und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.

3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über.

4. Die Lieferfrist wird verlängert, soweit die Behinderung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

V. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.

VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfü̈llung fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

5. Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder sonstigen Vorlagen und dem Endprodukt.

6. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 

7. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht ­beanstandet werden.

VII. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfü̈llung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.

2. Der Auftragnehmer haftet schließlich bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

IX. Eigentum/Herausgabepflicht

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Computer-Daten (erstellt oder verändert durch den Auftragnehmer) oder Druckplatten, die zur Herstellung des Endprodukts erstellt werden), sofern nicht Gegenstand des Auftrages.

X. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber hinaus archiviert.

XI. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten gekü̈ndigt werden.

XII. Rechte Dritter

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XIV. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur ­verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.